Satzungsänderungen 2026

Zur Jahreshauptversammlung vom 22. April 2026 werden folgende Satzungsänderungen vorgeschlagen:

Diese Seite zeigt die geplanten Änderungen der Satzung. Die offizielle Beschlussfassung findet während der Jahreshauptversammlung statt.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

📝 Alte Fassung

Der Verein führt den Namen Karnevalsverein Bierbach „ Die Kerbcher" e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel – Bierbach und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1354 eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Für den Zeitraum vom 01.04. – 31.12 2015 wird ein Rumpfgeschäftjahr gebildet.

✅ Neue Fassung

Der Verein führt den Namen Karnevalsverein Bierbach „ Die Kerbcher" e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel – Bierbach und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1354 eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Für den Zeitraum vom 01.04. – 31.12 2015 wird ein Rumpfgeschäftjahr gebildet. ← entfällt

✏️ Anmerkung: Streichung der veralteten Regelung zum Rumpfgeschäftsjahr 2015. Diese Übergangsregelung ist heute nicht mehr erforderlich.

§ 9 - Mitgliederversammlung

📝 Alte Fassung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere: 1. Die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer. 2. Die Entlastung des Vorstandes. 3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. 4. Festsetzung und Änderung der Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Festsetzung und Änderung des Vereinsbeitrags. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Hierzu genügt eine Veröffentlichung in den Blieskasteler Nachrichten (Amtsblatt der Stadt Blieskastel). Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied steht das Recht zu, spätestens eine Woche vor der Versammlung Anträge schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung abzustimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist für die Beschlüsse eine einfache Mehrheit zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung auch per Akklamation gewählt werden. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss diese innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden.

✅ Neue Fassung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere: 1. Die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer. 2. Die Entlastung des Vorstandes. 3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. 4. Festsetzung und Änderung der Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Festsetzung und Änderung des Vereinsbeitrags. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt an die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung maßgeblich. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung sind in der Einladung die technischen Voraussetzungen und die Zugangsdaten sowie die Art und Weise der Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere des Rede-, Antrags- und Stimmrechts, mitzuteilen. Die Stimmabgabe und die Durchführung von Wahlen können bei virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. Das eingesetzte Verfahren muss eine ordnungsgemäße Abstimmung und Wahlen sowie bei geheimen Wahlen die Wahrung des Wahlgeheimnisses gewährleisten. Ergänzend kann die Einladung auf der Internetseite des Vereins sowie in den Blieskasteler Nachrichten oder einem entsprechenden Nachfolgeblatt veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. elektronisch zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied steht das Recht zu, spätestens eine Woche vor der Versammlung Anträge schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung abzustimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist für die Beschlüsse eine einfache Mehrheit zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung auch per Akklamation gewählt werden. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss diese innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden.

✏️ Anmerkung: Modernisierung der Einberufungsregelungen: Einladung künftig in Textform (Post oder E-Mail) statt ausschließlich über das Amtsblatt. Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Durchführung virtueller und hybrider Mitgliederversammlungen inkl. elektronischer Stimmabgabe. Die Veröffentlichung im Amtsblatt/Internetseite ist nun ergänzend möglich, aber nicht mehr alleiniges Mittel.

§ 10 - Der Vorstand

📝 Alte Fassung

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden (1) 2. Vorsitzenden (2) Schriftführer (3) Schatzmeister (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Rechtsgeschäfte, die einen Geldwert von 200 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: - geschäftsführenden Vorstand - Sitzungspräsident - Beisitzer/n Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und für 2 Jahre gewählt. 3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Turnusmäßig scheiden 2 Vorstandsmitglieder jährlich aus, wobei wie folgt zu verfahren ist: - Gerades Jahr: Nummer 2 und 4 - Ungerades Jahr: Nummer 1 und 3 Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen. 4. Wählbar sind alle Mitglieder, die volljährig, bei der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder sich bei Nichtanwesenheit dem 1. Vorsitzenden gegenüber zu einer Amtsübernahme schriftlich bereiterklärt haben. 5. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

✅ Neue Fassung

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden (1) 2. Vorsitzenden (2) Schriftführer (3) Schatzmeister (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Rechtsgeschäfte, die einen Geldwert von 250€ überschreiten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Dies gilt nicht für Ausgaben innerhalb vorab vom Vorstand genehmigter Budgets für einzelne Vereinssparten oder Projekte. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: - geschäftsführenden Vorstand - Sitzungspräsident - Beisitzer/n Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und für 2 Jahre gewählt. 3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Turnusmäßig scheiden 2 Vorstandsmitglieder jährlich aus, wobei wie folgt zu verfahren ist: - Gerades Jahr: Nummer 2 und 4 - Ungerades Jahr: Nummer 1 und 3 Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen. 4. Wählbar sind alle Mitglieder, die volljährig, bei der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder sich bei Nichtanwesenheit dem 1. Vorsitzenden gegenüber zu einer Amtsübernahme schriftlich bereiterklärt haben. 5. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. 6. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, kann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung auch nur für die verbleibende Amtszeit der übrigen Beisitzer erfolgen. 7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

✏️ Anmerkung: Zwei Änderungen: (1) Anhebung der Wertgrenze für zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte von 200€ auf 250€ sowie Ausnahme für vorab genehmigte Budgets. (2) Neuer Punkt 6: Regelung zur Nachwahl von Beisitzern bei vorzeitigem Ausscheiden. Bisheriger Punkt 6 wird zu Punkt 7.

📌 Wichtige Informationen

  • Diese Satzungsänderungen werden zur Abstimmung in der Jahreshauptversammlung vorgelegt.
  • Die vollständige Satzung finden Sie hier.
  • Bei Fragen zu den Änderungen können Sie sich an den Vorstand wenden: info@diekerbcher.de
  • Datum der JHV: Mittwoch, 22. April 2026, 18:00 Uhr