Vereinsdokument

Satzung

Karnevalsverein Bierbach „Die Kerbcher“ e.V.

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1Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Karnevalsverein Bierbach „Die Kerbcher“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel – Bierbach und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1354 eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
Für den Zeitraum vom 01.04. – 31.12 2015 wird ein Rumpfgeschäftjahr gebildet.

2Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bierbacher Fastnacht.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend im fastnachtlichen Brauchtum (z.B. Abhaltung von regelmäßigen Übungseinheiten), sowie die Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege und der Bestrebung kommerzieller Ausnutzung.

3Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Besuch der Einrichtungen und Veranstaltungen durch die Öffentlichkeit ist nicht mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verbunden.

4Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Aktiv an den Veranstaltungen mitwirkende Personen müssen Mitglied des Vereins sein. Mitwirkende Gäste sind davon ausgenommen.
  • Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zu übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
  • Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht als Akteure betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

5Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Ableben

Durch Tod des Mitglieds.

Austritt

Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.

Ausschluss

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung grob verstoßen hat, das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Streit und Unfrieden verursacht hat, trotz zweifacher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist oder seinen Pflichten gegenüber dem Verein trotz Ermahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt werden; gegen diese Entscheidung kann es schriftlich Einspruch erheben.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum muss zurückgegeben werden.

6Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein lebt von der Aktivität seiner Mitglieder.

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen, Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
  • Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Proben regelmäßig teilzunehmen und konzentriert mitzuarbeiten.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder bei Härtefällen kann die Vorstandschaft den Jahresbeitrag stunden oder Ratenzahlung bewilligen.

7Ehrenmitgliedschaft

Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können nach Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

8Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende und erweiterte Vorstand

9Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere:

  • Die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer.
  • Die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  • Festsetzung und Änderung der Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Festsetzung und Änderung des Vereinsbeitrags.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Hierzu genügt eine Veröffentlichung in den Blieskasteler Nachrichten (Amtsblatt der Stadt Blieskastel).

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, spätestens eine Woche vor der Versammlung Anträge schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist für die Beschlüsse eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit auch per Akklamation gewählt werden.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss diese innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden.

10Der Vorstand

Geschäftsführender Vorstand

  • 1. Vorsitzender (1)
  • 2. Vorsitzender (2)
  • Schriftführer (3)
  • Schatzmeister (4)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Rechtsgeschäfte, die einen Geldwert von 200 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

Erweiterter Vorstand

  • geschäftsführender Vorstand
  • Sitzungspräsident
  • Beisitzer/n

Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und für 2 Jahre gewählt.

Wahl & Amtszeit

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Turnusmäßig scheiden 2 Vorstandsmitglieder jährlich aus: Gerades Jahr: Nummer 2 und 4 – Ungerades Jahr: Nummer 1 und 3. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Mitglieder, die volljährig, bei der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder sich bei Nichtanwesenheit dem 1. Vorsitzenden gegenüber zu einer Amtsübernahme schriftlich bereiterklärt haben.

Sitzungen & Beschlussfähigkeit

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

11Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des Vereins einmal jährlich zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

12Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Blieskastel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bierbach zu verwenden hat.

13Gültigkeit

Mit dem Beschluss dieser Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2015 werden alle vorangegangenen Satzungen ungültig.

Karnevalsverein Bierbach „Die Kerbcher“ e.V. · Stand: 18.11.2015