Satzung des Karnevalsvereins Bierbach „Die Kerbcher“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Karnevalsverein Bierbach „ Die Kerbcher“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel – Bierbach und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1354 eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bierbacher Fastnacht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend im fastnachtlichen Brauchtum (z.B. Abhaltung von regelmäßigen Übungseinheiten), sowie die Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege und der Bestrebung kommerzieller Ausnutzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Besuch der Einrichtungen und Veranstaltungen durch die Öffentlichkeit ist nicht mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verbunden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Aktiv an den Veranstaltungen mitwirkende Personen müssen Mitglied des Vereins sein. Mitwirkende Gäste sind davon ausgenommen.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zu übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht als Akteure betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben.
2. durch Austritt
Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
3. durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt werden; gegen diese Entscheidung kann es schriftlich Einspruch erheben mit der Maßgabe, dass sein Fall nochmals im Vorstand behandelt wird.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum muss zurückgegeben werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein lebt von der Aktivität seiner Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen, Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Proben regelmäßig teilzunehmen und konzentriert mitzuarbeiten.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder bei Härtefällen kann die Vorstandschaft den Jahresbeitrag stunden oder Ratenzahlung bewilligen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können nach Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Hierzu genügt eine Veröffentlichung in den Blieskasteler Nachrichten (Amtsblatt der Stadt Blieskastel).
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, spätestens eine Woche vor der Versammlung Anträge schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung abzustimmen.
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist für die Beschlüsse eine einfache Mehrheit zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung auch per Akklamation gewählt werden.
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss diese innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden.

§ 10 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden(1)
2. Vorsitzenden(1)
Schriftführer(1)
Schatzmeister(1)
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nur in Verbindung mit einer Aufstellung und einer Wahl gemäß dieser Satzung in ein Amt gewählt werden.
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, z.B. durch Ausscheiden, wird in einer Mitgliederversammlung, die zeitnah nach dem Ausscheiden einberufen wird, ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Der Vorstand hat das Recht, eine aus seinen Reihen zu bestellende weitere Person als stellvertretenden Schatzmeister oder Schriftführer zu benennen. Dieser kann auf Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederversammlung als ordentliches Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des Vereins einmal jährlich zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Anträge zur Satzungsänderung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand hat die Mitglieder unverzüglich über die Anträge zur Satzungsänderung zu informieren.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.